{"id":11833,"date":"2019-01-28T09:28:33","date_gmt":"2019-01-28T08:28:33","guid":{"rendered":"http:\/\/test.zurichopenair.ch\/?page_id=11833"},"modified":"2021-11-23T12:26:33","modified_gmt":"2021-11-23T11:26:33","slug":"terms","status":"publish","type":"page","link":"https:\/\/zoacity.ch\/en\/terms\/","title":{"rendered":"General Terms and Conditions of ZO Festival AG"},"content":{"rendered":"<h1>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen Besuchervertrag (ZO Festival AG)<\/h1>\n<h4>Art. 1 Gegenstand<\/h4>\n<p>Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen regeln das Verh\u00e4ltnis zwischen der \u00abZO Festival AG\u00bb (ZOFAG) mit Sitz in Z\u00fcrich und dem Besucher des von ZOFAG durchgef\u00fchrten Festivals (Besuchervertrag).<\/p>\n<p>Als Besucher gilt, wer mit ZOFAG einen Besuchervertrag abgeschlossen hat.<\/p>\n<p>Diese AGB regeln auch das Verh\u00e4ltnis zwischen ZOFAG und dem Antragsteller, der mit ZOFAG einen Besuchervertrag abschliessen m\u00f6chte.<\/p>\n<h4>Art 2 Zustandekommen des Besuchervertrags<\/h4>\n<p>Der Besuchervertrag kommt erst zustande, wenn dem Antragsteller durch ZOFAG oder einen durch ZOFAG autorisierten Ticketh\u00e4ndler best\u00e4tigt worden ist, dass er am Festival teilnehmen kann. Eine Best\u00e4tigung durch einen Ticketzweith\u00e4ndler ist irrelevant.<\/p>\n<p>Dass auf der Website von ZOFAG oder den Websites von autorisierten Ticketh\u00e4ndlern Tickets f\u00fcr das Festival als erh\u00e4ltlich gekennzeichnet werden, stellt noch keinen Antrag zum Abschluss eines Besuchervertrags durch ZOFAG oder einen autorisierten Ticketh\u00e4ndler dar, sondern es handelt sich dabei nur um eine Einladung, einen Antrag zu stellen.<\/p>\n<p>Die Bestellung eines Tickets auf der Ticketplattform von ZOFAG oder den Ticketplattformen autorisierter Ticketh\u00e4ndler stellt einen Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags mit ZOFAG bez\u00fcglich Teilnahme am Festival dar.<\/p>\n<h4>Art 3 Vertragsabschluss mit direktem Stellvertreter<\/h4>\n<p>Der Abschluss eines Besuchervertrags auf dem Wege der direkten Stellvertretung oder durch Einsatz eines Boten ist nur m\u00f6glich, wenn der f\u00fcr den Vertretenen Handelnde bzw. der Bote sich als direkter Vertreter bzw. als Bote zu erkennen gibt und ZOFAG sein schriftliches Einverst\u00e4ndnis erteilt, dass die Handlungen des direkten Vertreters akzeptiert werden bzw. mit der \u00dcbergabe des Antrags durch einen Boten einverstanden ist.<\/p>\n<p>Gibt sich der direkte Vertreter bzw. der Bote nicht als solcher zu erkennen, kommt der Besuchervertrag direkt mit dem direkten Vertreter bzw. dem Boten und nicht mit dem Vertretenen zustande.<\/p>\n<h4>Art 4 Begriff des autorisierten Ticketh\u00e4ndlers<\/h4>\n<p>Folgende Personen gelten als autorisierte Ticketh\u00e4ndler:<\/p>\n<ol>\n<li>Ticketcorner<\/li>\n<li>Festicket<\/li>\n<li>Seetickets<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die H\u00f6he des Entgelts kann je nach autorisiertem Ticketh\u00e4ndler variieren.<\/p>\n<h4>Art 5 Begriff des Ticketzweith\u00e4ndlers<\/h4>\n<p>Als Ticketzweith\u00e4ndler gilt jede Person, die die gewerbliche Vermittlung oder den gewerblichen Weiterverkauf von Tickets f\u00fcr das Festival betreibt, ohne von ZOFAG daf\u00fcr autorisiert zu sein.<\/p>\n<p>Als Ticketzweith\u00e4ndler gilt zudem jede Person, die versucht, mit ZOFAG einen Besuchervertrag in der Absicht abzuschliessen, die Forderung auf Teilnahme am Festival nach Vertragsabschluss gegen ein Entgelt abzutreten. Eine gewerbliche Handlungsweise ist nicht n\u00f6tig. Als Versuch des Vertragsabschlusses gilt insbesondere die Stellung eines Antrags auf Abschluss eines Besuchervertrags.<\/p>\n<p>Insbesondere folgende Personen gelten als Ticketzweith\u00e4ndler:<\/p>\n<ol>\n<li>Viagogo SA, Genf, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (www.viagogo.ch)<\/li>\n<li>alltickets AG, Thun\/CH, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (www.alltickets.ch)<\/li>\n<li>Onlineticketshop B.V, Groningen\/NL, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (www.onlineticketshop.de)<\/li>\n<li>Absolute Ticket GmbH, Wien\/A, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (www.viennaticketoffice.com)<\/li>\n<li>Ticketbande B.V, Landgraaf\/NL, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (www.ticketbande.ch)<\/li>\n<li>ch AG, Zug\/CH, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (www.ricardo.ch)<\/li>\n<li>eBay Marketplaces GmbH, Bern\/CH, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (ebay.ch)<\/li>\n<li>eBay GmbH, Kleinmachnow\/D, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (ebay.de, ebay.com etc.)<\/li>\n<li>Tamedia Espace AG, Z\u00fcrich\/CH, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (www.tutti.ch)<\/li>\n<li>Scout24 Schweiz AG, Flamatt\/CH, und s\u00e4mtliche Gesellschaften, die konzernm\u00e4ssig mit ihr verbunden sind (anibis.ch)<\/li>\n<\/ol>\n<p>Als Ticketzweith\u00e4ndler gilt auch jede Person, die von einer Person im Sinne des Art. 6 Abs. 1, 2 oder 3 beauftragt oder sonst wie dazu angehalten wurde, einen Besuchervertrag mit ZOFAG abzuschliessen bzw. einen Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags zu stellen (es ist nicht massgeblich, wie lange die Vertragskette bis zum Beauftragten ist).<\/p>\n<h4>Art. 6 Hauptpflicht von ZOFAG bzw. Hauptrecht des Besuchers<\/h4>\n<p>ZOFAG l\u00e4sst den Besucher, an den vom Besucher im Antrag gew\u00fcnschten Tagen am Festival teilnehmen. ZOFAG bestimmt, ab welchem Zeitpunkt das Recht, am Festival teilzunehmen, beginnt und endet. Diese Zeitpunkte sind auf www.zurichopenair.ch publiziert.<\/p>\n<p>Um seine Forderung auf Teilnahme am Festival geltend zu machen, muss der Besucher ein Ticket vorweisen.<\/p>\n<p>Ohne Vorweisung eines Tickets ist ZOFAG nicht verpflichtet, dem Besucher die Teilnahme zu erm\u00f6glichen. ZOFAG steht es aber zu, dem Besucher, der nicht in Besitz eines Tickets ist, das Bestehen eines Besuchervertrags bzw. die Inhaberschaft der Forderung auf Teilnahme am Festival trotzdem als nachgewiesen zu betrachten und dem Besucher die Teilnahme am Festival zu erm\u00f6glichen. Unter welchen Umst\u00e4nden ZOFAG diesen Nachweis als erbracht erachtet, steht im freien Ermessen von ZOFAG.<\/p>\n<p>Gleichzeitig ist ZOFAG auch bei Vorweisung eines Tickets nicht verpflichtet, den Inhaber des Tickets am Festival teilnehmen zu lassen, sondern ZOFAG steht es zu, den Abschluss eines Besuchervertrags bzw. die Inhaberschaft der Forderung auf Teilnahme am Festival zus\u00e4tzlich anderweitig zu \u00fcberpr\u00fcfen. Insbesondere kann ZOFAG Folgendes verlangen:<\/p>\n<ol>\n<li>Nachweis des Empfangs des Best\u00e4tigungsemails von ZOFAG;<\/li>\n<li>Nachweis, dass der Besucher \u00fcber das Emailkonto verf\u00fcgen kann, \u00fcber welches der Antrag auf Abschluss des Besuchervertrags abgegeben wurde bzw. Nachweis der Erm\u00e4chtigung des direkten Stellvertreters, \u00fcber dessen Emailkonto der Antrag gestellt wurde;<\/li>\n<li>Nachweis der Identit\u00e4t des Besuchers durch ein Ausweisdokument;<\/li>\n<li>Vorweisung der zur Buchung verwendeten Kreditkarte und\/oder<\/li>\n<li>Vorweisung der schriftlichen Zessionsurkunde im Original.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Hat der Besucher mit Abgabe seines Antrags gew\u00fcnscht, er wolle Zutritt zum VIP-Bereich erlangen und die VIP-Leistungen beziehen, erwirbt er mit Zustandekommen des Besuchervertrags ebenfalls eine Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich sowie auf Bezug der VIP-Leistungen. Um diese Forderung geltend zu machen, muss der Besucher ein VIP-Ticket vorweisen. Der Umfang der VIP-Leistungen ergibt sich aus den Angaben auf dem Ticketportal zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses.<\/p>\n<h4>Art. 7\u00a0 Hauptpflicht des Besuchers bzw. Hauptrecht von ZOFAG<\/h4>\n<p>Der Besucher bezahlt ZOFAG ein Entgelt.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Entgelts bestimmt sich nach dem Antrag auf einen Vertragsabschluss, den der Besucher ZOFAG zugehen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>Das Entgelt wird mit Zustandekommen des Besuchervertrags sofort f\u00e4llig.<\/p>\n<p>Solange das Entgelt nicht geleistet ist, kann ZOFAG dem Besucher jede Leistung verweigern, zu der er aufgrund des Besuchervertrags verpflichtet w\u00e4re (Vorleistungspflicht des Besuchers).<\/p>\n<p>Solange das Entgelt nicht geleistet ist, kann ZOFAG jederzeit fristlos vom Besuchervertrag zur\u00fccktreten.<\/p>\n<h4>Art. 8 Pflicht zur Ausstellung eines Tickets<\/h4>\n<p>ZOFAG stellt dem Besucher ein physisches oder elektronisches Ticket aus, das die Festivaltage nennt, bez\u00fcglich welcher der Besuchervertrag abgeschlossen wurde.<\/p>\n<p>Hat der Besucher eine Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich und zum Bezug der VIP-Leistungen erworben, stellt ZOFAG dem Besucher ein physisches oder elektronisches VIP-Ticket aus, das die Festivaltage nennt, bez\u00fcglich welcher Zutritt zum VIP-Bereich besteht und an welchen die VIP-Leistungen bezogen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das Ticket und das VIP-Ticket k\u00f6nnen separat oder als Gesamtticket ausgestellt werden.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche weiteren Bestimmungen dieser AGB, die f\u00fcr Tickets aufgestellt sind, gelten sinngem\u00e4ss ebenfalls f\u00fcr VIP-Tickets und Gesamttickets.<\/p>\n<p>ZOFAG kann dem Besucher die M\u00f6glichkeit einr\u00e4umen, ein physisches (VIP-)Ticket selbst auszudrucken.<\/p>\n<h4>Art. 9 Pflicht zur sorgf\u00e4ltigen Aufbewahrung der Tickets<\/h4>\n<p>Der Besucher bewahrt das physische oder elektronische Ticket sorgf\u00e4ltig auf und sch\u00fctzt es insbesondere vor Diebstahl, physischer oder elektronischer Besch\u00e4digung sowie Vervielf\u00e4ltigung.<\/p>\n<p>Geht ein ausgestelltes Ticket unter, ist ZOFAG nur verpflichtet, das Ticket erneut auszustellen, wenn der Besucher rechtsgen\u00fcglich beweist, dass das Ticket untergegangen ist und er einen Besuchervertrag mit ZOFAG geschlossen hat. Der Besucher hat f\u00fcr die Neuausstellung des Tickets eine Bearbeitungsgeb\u00fchr von maximal CHF 50.\u2013 pro Ticket zu bezahlen. Wird ein ausgestelltes Ticket unleserlich (von Auge, maschinell oder elektronisch), ist ZOFAG nur verpflichtet, das Ticket erneut auszustellen, wenn der Besucher rechtsgen\u00fcglich beweist, dass er einen Besuchervertrag mit ZOFAG geschlossen hat. Der Besucher hat f\u00fcr die Neuausstellung des Tickets eine Bearbeitungsgeb\u00fchr von maximal CHF 50.\u2013 pro Ticket zu bezahlen. Das besch\u00e4digte Ticket kann von ZOFAG eingezogen werden. Wird es nicht eingezogen, muss es der Besucher vernichten.<\/p>\n<h4>Art. 10 Bedeutung des Tickets \/ Festivalb\u00e4ndchen<\/h4>\n<p>ZOFAG ist erm\u00e4chtigt, jedem Inhaber eines Tickets und jedem Tr\u00e4ger eines Festivalb\u00e4ndchens (siehe Abs. 4) die Teilnahme am Festival zu erm\u00f6glichen, selbst wenn der Inhaber des Tickets oder der Tr\u00e4ger des Festivalb\u00e4ndchens keinen Besuchervertrag mit ZOFAG abgeschlossen hat bzw. nicht Inhaber einer Forderung auf Teilnahme am Festival ist.<\/p>\n<p>ZOFAG ist nicht verpflichtet, zu \u00fcberpr\u00fcfen, ob der Inhaber des Tickets oder der Tr\u00e4ger des Festivalb\u00e4ndchens tats\u00e4chlich \u00fcber das Recht verf\u00fcgt, am Festival teilzunehmen.<\/p>\n<p>Es liegt in der Verantwortung des Besuchers, dass er Diebstahl, Vervielf\u00e4ltigungen etc. seines Tickets oder Festivalb\u00e4ndchens verhindert.<\/p>\n<p>Tickets, die dazu benutzt wurden, um am Festival teilnehmen zu k\u00f6nnen, verlieren ihre G\u00fcltigkeit und Nachweisfunktion. Sie k\u00f6nnen durch ein Festivalb\u00e4ndchen ersetzt werden, das der Besucher am Festivaleingang von ZOFAG angezogen erh\u00e4lt. Der Besucher ist verpflichtet, sich das Festivalb\u00e4ndchen anziehen zu lassen.<\/p>\n<p>Ob ZOFAG das Ticket durch ein Festivalb\u00e4ndchen ersetzt, steht im freien Ermessen von ZOFAG. Der Besucher hat keinen Anspruch darauf, ein Festivalb\u00e4ndchen angezogen zu erhalten.<\/p>\n<p>Ein Besucher, dessen Ticket zur Teilnahme am Festival vorgewiesen wurde, kann seine Forderung auf Teilnahme nur noch durch Vorweisung eines Festivalb\u00e4ndchens geltend machen, unabh\u00e4ngig davon, wer das Ticket urspr\u00fcnglich vorgewiesen hat. Wurde kein Festivalb\u00e4ndchen angezogen, kann die Forderung nicht mehr geltend gemacht werden, wiederum unabh\u00e4ngig davon, wer das Ticket urspr\u00fcnglich vorgewiesen hat. Dies bedeutet unter anderem, dass ein Besucher, der das Festivalgel\u00e4nde verl\u00e4sst, ohne ein Festivalb\u00e4ndchen angezogen erhalten zu haben, nicht wieder am Festival teilnehmen kann.<\/p>\n<p>ZOFAG ist auch bei Vorweisung eines Tickets oder Festivalb\u00e4ndchens nicht verpflichtet, den Inhaber des Tickets oder den Tr\u00e4ger des Festivalb\u00e4ndchens am Festival teilnehmen zu lassen, sondern ZOFAG steht es zu, den Abschluss eines Besuchervertrags bzw. die Inhaberschaft des Rechts auf Teilnahme am Festival zus\u00e4tzlich anderweitig zu \u00fcberpr\u00fcfen. Insbesondere kann ZOFAG Folgendes verlangen:<\/p>\n<ol>\n<li>Nachweis des Empfangs des Best\u00e4tigungsemails von ZOFAG;<\/li>\n<li>Nachweis, dass der Besucher \u00fcber das Emailkonto verf\u00fcgen kann, \u00fcber welches der Antrag auf Abschluss des Besuchervertrags abgegeben wurde bzw. Nachweis der Erm\u00e4chtigung des direkten Stellvertreters, \u00fcber dessen Emailkonto der Antrag gestellt wurde;<\/li>\n<li>Nachweis der Identit\u00e4t des Besuchers durch ein Ausweisdokument;<\/li>\n<li>Vorweisung der zur Buchung verwendeten Kreditkarte und\/oder;<\/li>\n<li>Vorweisung der schriftlichen Zessionsurkunde im Original.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Hat der Besucher den Verdacht, sein Ticket sei gestohlen, vervielf\u00e4ltigt etc. worden, kann er ZOFAG bitten, das Ticket zu annullieren. ZOFAG wird dem Wunsch nachkommen, sofern daf\u00fcr Kapazit\u00e4ten vorhanden sind, der Besucher glaubhaft macht, dass keine Abtretung der Forderung auf Teilnahme am Festival erfolgt ist und er eine Annullierungsgeb\u00fchr von maximal CHF 50.\u2013 pro Ticket bezahlt.<\/p>\n<p>Weder das Ticket noch das Festivalb\u00e4ndchen stellt ein Wertpapier dar.<\/p>\n<p>Ist dem Besucher ein Festivalb\u00e4ndchen angezogen worden, muss dieses w\u00e4hrend des gesamten Aufenthalts auf dem Festivalgel\u00e4nde unbesch\u00e4digt sein und getragen werden. Der Besuchervertrag mit einem Besucher, der ein besch\u00e4digtes oder kein Festivalb\u00e4ndchen tr\u00e4gt, kann durch ZOFAG jederzeit fristlos gek\u00fcndigt werden, ohne dass der Besucher einen Anspruch auf R\u00fcckerstattung des Ticketpreises hat. Dies gilt nur, wenn dem Besucher urspr\u00fcnglich ein Festivalb\u00e4ndchen angezogen wurde. Behauptet der Besucher, ihm sei nie ein Festivalb\u00e4ndchen angezogen worden, tr\u00e4gt er hierf\u00fcr die Beweislast.<\/p>\n<h4>Art. 11 Abtretung der Forderung auf Teilnahme<\/h4>\n<p>Die Forderung auf Teilnahme am Festival (Art. 6 Abs. 1) ist grunds\u00e4tzlich abtretbar.<\/p>\n<p>Die Abtretung hat nach den Formvorschriften gem\u00e4ss Art. 165 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR) zu erfolgen.<\/p>\n<p>Ausgeschlossen (Abtretungsverbot) ist die Abtretung der Forderung auf Teilnahme am Festival, wenn:<\/p>\n<ol>\n<li>der Besucher f\u00fcr die Abtretung der Forderung auf Teilnahme ein Entgelt erhalten m\u00f6chte, das das urspr\u00fcnglich geschuldete Entgelt (Art. 6 7 Abs. 2) \u00fcbersteigt;<\/li>\n<li>der Besucher f\u00fcr die Abtretung (insbesondere f\u00fcr das Finden eines Zessionars) einen Ticketzweith\u00e4ndler oder eine \u00e4hnliche Plattform einsetzen m\u00f6chte;<\/li>\n<li>der Besucher ein Ticketzweith\u00e4ndler ist;<\/li>\n<li>die Abtretung im Zusammenhang mit einer von ZOFAG nicht autorisierten Verlosung erfolgen soll (z.B. Tombola mit Tickets als Preisen) oder<\/li>\n<li>der Besucher bereits Zugang zum Festivalgel\u00e4nde erhalten hat.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die \u00dcbertragung des Besitzes am Ticket vom Besucher auf einen Dritten bewirkt keine Abtretung der Forderung auf Teilnahme am Festival.<\/p>\n<p>Das Abtretungsverbot nach Abs. 3 ist auch durch den Zessionar und s\u00e4mtliche weiteren Zessionare zu beachten.<\/p>\n<p>Es ist Besuchern untersagt, Dritten die Forderung zur Abtretung anzubieten, wenn kein Fall der zul\u00e4ssigen Abtretung vorliegt (zu den Folgen des unberechtigten Anbietens siehe Art. 19 und Art. 20).<\/p>\n<p>Diese Bestimmung (Art. 11) gilt auch f\u00fcr die Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich und auf Bezug der VIP-Leistungen. Auch s\u00e4mtliche weiteren Bestimmungen dieser AGB im Zusammenhang mit der Abtretung der Forderung auf Teilnahme am Festival gelten sinngem\u00e4ss f\u00fcr die Abtretung der Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich und zum Bezug der VIP-Leistungen. Die Forderung auf Zutritt zum VIP-Bereich und zum Bezug der VIP-Leistungen kann nicht einzeln, sondern nur zusammen mit der Forderung auf Teilnahme am Festival abgetreten werden.<\/p>\n<p>Der Zessionar \u00fcbernimmt mit der Forderung auf Teilnahme s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten eines Besuchers gem\u00e4ss diesen AGB gegen\u00fcber ZOFAG mit Ausnahme der Pflicht, das Entgelt zu leisten (Art. 7).<\/p>\n<h4>Art. 12 Pflichten des Zedenten<\/h4>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob die Rechte und Pflichten eines Besuchers gem\u00e4ss diesen AGB (mit Ausnahme der Pflicht, das Entgelt zu leisten [Art. 7]) bereits durch die Abtretung der Forderung auf Teilnahme auf den Zessionar \u00fcbergegangen sind, verpflichtet sich der Besucher wie folgt:<\/p>\n<p>Der Besucher (Zedent), der seine Forderung auf Teilnahme am Festival an einen Dritten (Zessionar) abtritt, ist daf\u00fcr verantwortlich, diesen \u00fcber die Pflichten des Besuchers gem\u00e4ss diesen AGB zu informieren und zur Einhaltung gegen\u00fcber ZOFAG zu verpflichten. Zudem hat der Zedent den Zessionar zu verpflichten, dass dieser seinerseits nachfolgende Zessionare \u00fcber diese AGB informiert und zur Einhaltung gegen\u00fcber ZOFAG verpflichtet.<\/p>\n<p>Sofern ZOFAG f\u00fcr die Pflichten aus diesen AGB nicht ein direktes Forderungsrecht gegen den Zessionar zusteht, tritt der Zedent seine diesbez\u00fcglich ihm gegen den Zessionar zustehenden Rechte vollumf\u00e4nglich und unentgeltlich an ZOFAG ab und bekr\u00e4ftigt diese Abtretung, wenn n\u00f6tig, schriftlich.<\/p>\n<p>Der Zedent ist ZOFAG gegen\u00fcber pers\u00f6nlich f\u00fcr die Einhaltung der Pflichten dieser AGB durch den Zessionar und alle weiteren Zessionare verantwortlich und haftbar. Er kann sich von seiner Haftung nur befreien, wenn der Zessionar oder ein weiterer Zessionar anerkennt, Schuldner von ZOFAG in Bezug auf die Pflichten gem\u00e4ss dieser AGB zu sein, oder wenn ein Gericht dies festgestellt hat.<\/p>\n<h4>Art. 13 Auskunfts- und K\u00fcndigungsrecht von ZOFAG<\/h4>\n<p>ZOFAG kann vom Besucher jederzeit vor und w\u00e4hrend dem Festival verlangen, dass ihm dieser schriftlich oder elektronisch best\u00e4tigt, dass er nicht beabsichtigt, die Forderung auf Teilnahme am Festival zu einem h\u00f6heren als dem urspr\u00fcnglichen Entgelt (Art. 6 Abs. 2) an einen Dritten abzutreten.<\/p>\n<p>Geht die Best\u00e4tigung nicht innert drei Tagen seit Zugang der Anfrage bei ZOFAG ein, darf ZOFAG den Besuchervertrag jederzeit fristlos k\u00fcndigen, sofern weitere Anhaltspunkte als die fehlende Antwort bestehen, dass der Besucher beabsichtigt, die Forderung auf Teilnahme am Festival an einen Dritten abzutreten.<\/p>\n<p>Die Schadenersatzpflicht des Besuchers richtet sich nach Art. 20.<\/p>\n<h4>Art. 14 Forderung auf Teilnahme mehrerer Personen<\/h4>\n<p>Gibt der Besucher beim Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags an, er w\u00fcnsche die Ausstellung mehrerer Tickets f\u00fcr das Festival, bedeutet dies, dass er eine vertragliche Forderung zu begr\u00fcnden w\u00fcnscht, die ihn berechtigt, weiteren Personen die Teilnahme am Festival zu erm\u00f6glichen. Die Anzahl weiterer Personen ergibt sich aus der Anzahl weiterer Tickets.<\/p>\n<p>ZOFAG stellt f\u00fcr jede weitere Person, der der Besucher die Teilnahme am Festival erm\u00f6glichen will, ein Ticket aus.<\/p>\n<p>Um seine Forderung, dass weitere Personen am Festival teilnehmen d\u00fcrfen, geltend zu machen, muss der Besucher f\u00fcr jede weitere Person eines der zus\u00e4tzlich ausgestellten Tickets vorweisen.<\/p>\n<p>Art. 6 Abs. 3 und 4 sowie Art. 9 und Art. 10 gelten sinngem\u00e4ss.<\/p>\n<h4>Art. 15 Recht und Pflichten der weiteren Personen und Pflichten des Besuchers bei Ausstellung mehrerer Tickets<\/h4>\n<p>Jede weitere Person, die am Festival teilnimmt, \u00fcbernimmt durch die Teilnahme am Festival s\u00e4mtliche Rechte und Pflichten eines Besuchers gem\u00e4ss diesen AGB gegen\u00fcber ZOFAG mit Ausnahme der Pflicht, das Entgelt zu leisten (Art. 7), und dem Recht, am Festival teilzunehmen (dieses kann nur durch den Besucher geltend gemacht werden; Art. 17 bleibt vorbehalten).<\/p>\n<p>Unabh\u00e4ngig davon, ob die Rechte und Pflichten eines Besuchers gem\u00e4ss diesen AGB (mit Ausnahme der Pflicht, das Entgelt zu leisten [Art. 7]) die weiteren Personen berechtigen und verpflichten, verpflichtet sich der Besucher wie folgt:<\/p>\n<p>Der Besucher, der beim Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags angibt, er w\u00fcnsche die Ausstellung mehrerer Tickets f\u00fcr das Festival, ist daf\u00fcr verantwortlich, die weiteren Personen, die er am Festival teilnehmen lassen will, \u00fcber die Pflichten des Besuchers gem\u00e4ss diesen AGB zu informieren und zur Einhaltung gegen\u00fcber ZOFAG zu verpflichten.<\/p>\n<p>Sofern ZOFAG f\u00fcr die Pflichten aus diesen AGB nicht ein direktes Forderungsrecht gegen die weiteren Personen zusteht, tritt der Besucher seine diesbez\u00fcglichen ihm gegen die weiteren Personen zustehenden Rechte vollumf\u00e4nglich und unentgeltlich an ZOFAG ab und bekr\u00e4ftigt diese Abtretung, wenn n\u00f6tig, schriftlich.<\/p>\n<p>Der Besucher ist ZOFAG gegen\u00fcber pers\u00f6nlich f\u00fcr die Einhaltung der Pflichten dieser AGB durch die weiteren Personen verantwortlich und haftbar. Er kann sich von seiner Haftung nur befreien, wenn der Zessionar anerkennt, Schuldner von ZOFAG in Bezug auf die Pflichten gem\u00e4ss dieser AGB zu sein, oder wenn ein Gericht dies festgestellt hat.<\/p>\n<p>Ist ZOFAG gegen \u00fcber einer weiteren Person in gr\u00f6sserem Umfang haftbar, als wenn diese Person Vertragspartner von ZOFAG gewesen w\u00e4re, ersetzt der Besucher ZOFAG die Differenz.<\/p>\n<p>F\u00fcr Handlungen und Unterlassungen der weiteren Personen w\u00e4hrend des Festivals haftet der Besucher, als h\u00e4tte er die Handlungen oder Unterlassungen selbst vorgenommen.<\/p>\n<h4>Art. 16 Kein eigenst\u00e4ndiges Forderungsrecht der weiteren Personen<\/h4>\n<p>Die weiteren Personen k\u00f6nnen das Recht auf Teilnahme am Festival nicht in eigenem Namen, sondern nur im Namen des Besuchers geltend machen.<\/p>\n<p>Vorbehalten bleibt der Fall, dass eine Abtretung gem\u00e4ss Art. 17 vorgenommen wurde.<\/p>\n<h4>Art. 17 Aufspaltung der Forderung auf Teilnahme f\u00fcr weitere Personen<\/h4>\n<p>Die Forderung, dass neben dem Besucher weitere Personen am Festival teilnehmen d\u00fcrfen, kann zu Zwecken der erleichterten Abtretbarkeit pro Person in eine einzelne Forderung auf Teilnahme aufgespalten werden. Die Aufspaltung geschieht <em>uno actu<\/em> mit der Abtretung der Teilforderung. Ohne gleichzeitige Abtretung ist keine Aufspaltung m\u00f6glich (Ausnahme: Art. 18).<\/p>\n<p>Die Abtretung der Teilforderung richtet sich nach Art. 11 und Art. 12.<\/p>\n<h4>Art. 18 K\u00fcndigungsrecht bei Forderung auf Teilnahme mehrerer Personen<\/h4>\n<p>Die K\u00fcndigungsrechte von ZOFAG nach diesen AGB k\u00f6nnen bei Vorliegen einer Forderung, die mehrere Personen zur Teilnahme berechtigt, \u2013\u00a0 im freien Ermessen von ZOFAG \u2013 je nur auf die Teilforderung f\u00fcr einzelne Personen oder in Bezug auf das die gesamte Forderung auf Teilnahme angewendet werden.<\/p>\n<h4>Art. 19 K\u00fcndigungsrecht von ZOFAG bei unzul\u00e4ssigem Anbieten von Tickets<\/h4>\n<p>Der Besuchervertrag mit einem Besucher, der [= der Besucher] Art. 11 Abs. 6 verletzt, kann von ZOFAG jederzeit fristlos gek\u00fcndet werden.<\/p>\n<p>Art. 20 ist auch bei erfolgter K\u00fcndigung anwendbar.<\/p>\n<h4>Art. 20 Pflicht des Besuchers zur Leistung von Unkostenbeitr\u00e4gen<\/h4>\n<p>Der Besucher, der Art. 11 Abs. 6 verletzt, muss ZOFAG schadlos halten und insbesondere die nachfolgenden Zahlungen leisten:<\/p>\n<p>a) CHF 200.\u2013, falls ein Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags f\u00fcr nur eine Person gestellt wurde;<br \/>\nb) CHF 200.\u2013 f\u00fcr die erste Person und CHF 80.\u2013 f\u00fcr jede weitere Person, falls ein Antrag auf Abschluss eines Besuchervertrags f\u00fcr mehrere Personen gestellt wurde;<br \/>\nc) Entgelt, das aus dem Besuchervertrag geschuldet war.<\/p>\n<p>Der Betrag nach Abs. 1 lit. c ist nur geschuldet, wenn das Festival zu einem beliebigen Zeitpunkt, bevor der Besuchervertrag gek\u00fcndigt wurde, ausverkauft war.<\/p>\n<p>War das Festival bei Durchf\u00fchrung komplett ausgebucht, ist der Betrag nach Abs. 1 lit. c ebenfalls nicht geschuldet.<\/p>\n<p>ZOFAG steht der Beweis offen, dass der tats\u00e4chliche Schaden, den es aus der Verletzung von Art. 11 Abs. 6 erlitten hat, h\u00f6her ausgefallen ist als die Betr\u00e4ge gem\u00e4ss Abs. 1. Der Beweis, dass der tats\u00e4chliche Schaden, den ZOFAG aus der Verletzung von Art. 11 Abs. 6 erlitten hat, tiefer ausgefallen ist als die Betr\u00e4ge gem\u00e4ss Abs. 1, steht dem Besucher nicht zu. Bei den Betr\u00e4gen nach Abs. 1 handelt es sich um Mindestbetr\u00e4ge.<\/p>\n<h4>Art. 21 Weisungsrecht von ZOFAG<\/h4>\n<p>ZOFAG und seine Mitarbeiter k\u00f6nnen dem Besucher Weisungen bez\u00fcglich des Verhaltens unmittelbar vor, w\u00e4hrend und unmittelbar nach dem Festivalbesuch erteilen.<\/p>\n<p>Insbesondere k\u00f6nnen folgende Weisungen bez\u00fcglicher folgender Punkte erteilt werden:<\/p>\n<ol>\n<li>Ort des Zeltens,<\/li>\n<li>Einzuhaltende Hygienevorschriften (etwa Abstand zu anderen Personen, Tragen von Masken etc.),<\/li>\n<li>Nicht zu betretende Ort des Festivalgel\u00e4ndes,<\/li>\n<li>Abst\u00e4nde zu Lautsprechern und weiterem technischem Equipment,<\/li>\n<li>Teilweise oder vollst\u00e4ndige R\u00e4umung des Festivalgel\u00e4ndes.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Widersetzt sich ein Besucher den Weisungen trotz wiederholter Aufforderung zur Befolgung, kann ZOFAG den Besuchervertrag fristlos k\u00fcndigen. Ein R\u00fcckerstattungsanspruch bez\u00fcglich des Entgelts steht dem Besucher nicht zu.<\/p>\n<p>Weisung k\u00f6nnen m\u00fcndlich, schriftlich oder durch Signalisation erfolgen.<\/p>\n<h4>Art. 22 Fotos und Videoaufnahmen durch ZOFAG<\/h4>\n<p>Der Besucher ist damit einverstanden, dass ZOFAG auf dem Festivalgel\u00e4nde Fotos und Videoaufnahmen (inkl. Ton) erstellt oder erstellen l\u00e4sst, auf denen der Besucher erkennbar ist.<\/p>\n<p>Nicht zul\u00e4ssig ist die Erstellung von Portr\u00e4tfotos des Besuchers und von Videoaufnahmen des Besuchers, die den Besucher ungeb\u00fchrlich ins Zentrum r\u00fccken.<\/p>\n<p>ZOFAG darf die Fotos und Videoaufnahmen zu folgenden Zwecken verwenden:<\/p>\n<ol>\n<li>Durchsetzung von zivil- und strafrechtlichen Anspr\u00fcchen von ZOFAG gegen den Besucher oder Dritte,<\/li>\n<li>Bewerbung zuk\u00fcnftiger Ausgaben des Festivals,<\/li>\n<li>Erstellung von R\u00fcckblicken auf das Festival,<\/li>\n<li>Zurverf\u00fcgungstellung an Partner und Artisten des Festivals oder zuk\u00fcnftiger Festivals, so dass diese damit ihre Mitwirkung am Festival bewerben oder sonst wie bekannt machen k\u00f6nnen.<\/li>\n<\/ol>\n<h4>Art. 23 Weitere Nebenpflichten des Besuchers<\/h4>\n<p>Der Besucher verh\u00e4lt sich auf dem Festivalgel\u00e4nde vorsichtig und anst\u00e4ndig.<\/p>\n<p>Er respektiert die Abschrankungen auf dem Festivalgel\u00e4nde und die Weisungen des Personals von ZOFAG (Art. 21).<\/p>\n<p>Er respektiert die Pers\u00f6nlichkeitsrechte der Acts, des Personals von ZOFAG, der Standbetreiber und der anderen Festivalbesucher.<\/p>\n<p>Hygienevorschriften und Hygieneempfehlungen (etwa Abstand zu anderen Personen, Tragen von Masken etc.), die von eidgen\u00f6ssischen, kantonalen oder kommunalen K\u00f6rperschaften ausgegeben wurden, hat der Besucher st\u00e4ndig einzuhalten.<\/p>\n<p>Er bringt keine gef\u00e4hrlichen oder verbotenen Gegenst\u00e4nde mit auf das Festivalgel\u00e4nde wie z.B.:<\/p>\n<ol>\n<li>Waffen aller Art wie Messer, Schlagst\u00f6cke, Schlagringe,<\/li>\n<li>Pyrotechnische Gegenst\u00e4nde,<\/li>\n<li>Megaphone oder sonstige l\u00e4rmbel\u00e4stigende Ger\u00e4te,<\/li>\n<li>Professionelle Spiegelreflexkameras mit Wechselobjektiv,<\/li>\n<li>Fotokameras, Videokameras, Selfie-Sticks und \u00e4hnliche Ger\u00e4tschaften,<\/li>\n<li>PET- und Glasflaschen, Dosen, Tetrapak mit Ausnahme 1,5 dl Mineralwasser pro Person in PET-Flasche(n),<\/li>\n<li>Illegale Bet\u00e4ubungsmittel,<\/li>\n<li>Tiere.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Die Aufz\u00e4hlung nach Abs. 4 ist nicht abschliessend. Das Sicherheitspersonal von ZOFAG kann weitere Gegenst\u00e4nde verbieten.<\/p>\n<p>Er duldet die Untersuchung seiner Person und seines Eigentums auf gef\u00e4hrliche Gegenst\u00e4nde und illegale Bet\u00e4ubungsmittel, bevor er das Festivalgel\u00e4nde betreten darf. Weigert sich der Besucher, die Untersuchung zuzulassen, oder werden gef\u00e4hrliche\/verbotene Gegenst\u00e4nde oder illegale Bet\u00e4ubungsmittel gefunden, kann ZOFAG den Besuchervertrag jederzeit fristlos k\u00fcndigen. Dem Besucher steht kein Recht auf R\u00fcckerstattung des Entgelts zu.<\/p>\n<p>Er verwendet auf dem Festivalgel\u00e4nde erstellte Ton-, Bild- oder Tonbildaufnahmen nur zu privaten Zwecken. Die Verwendung zu kommerziellen Zwecken setzt das schriftliche Einverst\u00e4ndnis von ZOFAG voraus. Die Rechte Dritter bleiben in jedem Fall vorbehalten.<\/p>\n<p>Er betrinkt sich nicht bis zur Grenze der Urteilsf\u00e4higkeit oder schr\u00e4nkt diese durch anderen Drogenkonsum ein. Der (teilweise) Verlust der Urteilsf\u00e4higkeit durch Alkohol- und anderen Drogenkonsum l\u00e4sst sich der Besucher in Bezug auf Handlungen, die er im Zustand der (teilweisen) Urteilsunf\u00e4higkeit begangen hat, zurechnen, ohne R\u00fccksicht darauf, ob die Handlungen f\u00fcr ihn voraussehbar waren.<\/p>\n<p>Er entsorgt seinen Abfall nur an den daf\u00fcr vorgesehenen Stellen.<\/p>\n<p>Er zeltet nur an den daf\u00fcr vorgesehenen Stellen.<\/p>\n<p>Er tr\u00e4gt der Witterung und den Gel\u00e4ndeverh\u00e4ltnissen angepasste Schuhwerk und Kleidung (das Festival findet teilweise auf Naturfl\u00e4chen statt).<\/p>\n<p>Er ist beim Betreten des Festivalgel\u00e4ndes h\u00f6chstes massvoll alkoholisiert. Ist der Besucher zu alkoholisiert, kann ZOFAG den Besuchervertrag fristlos k\u00fcndigen, ohne dass der Besucher Anspruch auf R\u00fcckerstattung des Entgelts hat. Ob die Grenze zur massvollen Alkoholisierung \u00fcberschritten ist, bestimmt ZOFAG nach freiem Ermessen.<\/p>\n<p>Verletzt der Besucher eine der in diesen AGB genannten Pflichten in schwerwiegender Weise, kann ZOFAG den Besuchervertrag fristlos k\u00fcndigen und den Besucher des Festivalgel\u00e4ndes verweisen. Dem Besucher steht kein Anspruch auf R\u00fcckerstattung des Entgelts zu.<\/p>\n<p>Eine schwerwiegende Verletzung liegt etwa vor, wenn ein Besucher wegen einer einfachen Verletzung der in diesen AGB genannten Pflichten vom Personal von ZOFAG abgemahnt wurde und erneut eine einfache (auch andere) Verletzung begeht.<\/p>\n<h4>Art. 24 Mindestalter<\/h4>\n<p>Das Mindestalter zur alleinigen Teilnahme am Festival betr\u00e4gt 16 Jahre.<\/p>\n<p>Personen, die j\u00fcnger als 16 Jahre sind, d\u00fcrfen am Festival nur teilnehmen, wenn sie in Begleitung eines Besuchers sind, der mindestens 18 Jahre alt ist, oder wenn sie eine handschriftlich unterzeichnete Erkl\u00e4rung eines Erziehungsberechtigen vorweisen k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Der Besucher, der die Funktion einer Begleitperson (Abs. 2) wahrnimmt, hat sich in st\u00e4ndiger N\u00e4he des zu begleitenden Besuchers zu befinden.<\/p>\n<p>Der Besucher hat durch ein offizielles Ausweisdokument im Original zu belegen, dass er die Alterslimiten nach Abs. 1 oder 2 erf\u00fcllt.<\/p>\n<p>Sind die Voraussetzungen nach Abs. 2 und 3 nicht erf\u00fcllt, kann ZOFAG den Besuchervertrag sowohl mit dem zu begleitenden als auch mit dem begleitenden Besucher jederzeit fristlos k\u00fcndigen. Beiden Besuchern steht in diesem Fall kein R\u00fcckerstattungsrecht bez\u00fcglich des Entgelts zu.<\/p>\n<h4>Art. 25 Corona-Impfung\/Negatives Testresultat\/Genesen<\/h4>\n<p>ZOFAG beh\u00e4lt sich vor, dem Besucher die Teilnahme am Festival nur zu erm\u00f6glichen, wenn dieser nachweisen kann, dass sie gegen das SARS-CoV-2-Virus oder \u00e4hnliche Viren geimpft ist und\/oder wenn dieser ein negatives Testresultat vorweisen kann und\/oder wenn dieser nachweisen kann, dass er genesen ist.<\/p>\n<p>Besucher, die aufgrund eines fehlenden Nachweises nicht zur Teilnahme zu\u00adgelas\u00adsen werden, haben keinen Anspruch auf R\u00fcckerstattung des Ticketpreises. Dasselbe gilt f\u00fcr Besucher, die ein positives Testergebnis erhalten haben oder aufgrund eines \u00e4rztlichen Zeugnisses von der Impfung dispensiert sind.<\/p>\n<p>Dass die Impfung erfolgt ist, muss durch einen offiziell anerkannten Impfausweis oder ein gleichwertiges Dokument nach\u00adgewiesen werden. Sind mehrere Impfungen n\u00f6tig, gilt man nur als geimpft, wenn einem alle Impfdosen verabreicht worden sind.<\/p>\n<p>Das Testresultat darf im Zeitpunkt der T\u00fcr\u00f6ffnung des Festivals bzw. des Tages, f\u00fcr welche der Besucher zur Teilnahme berechtigt ist, nicht \u00e4lter als 72 Stunden (bei einem PCR-Test) bzw. 24 Stunden (bei einem Antigen-Schnelltest). ZOFAG beh\u00e4lt sich vor, diese Anforderungen zu \u00e4ndern.<\/p>\n<p>ZOFAG entscheidet frei dar\u00fcber, ob die Nachweise nach Abs. 1 direkt auf dem Festivalgel\u00e4nde, online oder auf andere Weise zu erbringen sind.<\/p>\n<p>Entscheidet sich ZOFAG daf\u00fcr, dass ein Impf- und oder Testnachweis zu erbringen ist, teilt dies ZOFAG den Besuchern sp\u00e4testens eine Woche vor Festivalbeginn mit. Die Mitteilung erfolgt per E-Mail und auf der Website von ZOFAG.<\/p>\n<p>ZOFAG beh\u00e4lt sich vor, nur Impfungen gewisser Hersteller zu akzeptieren.<\/p>\n<p>ZOFAG beh\u00e4lt sich vor, an die Labors, die die Testresultate liefern, qualitative Mindestanforderungen zu stellen.<\/p>\n<p>ZOFAG beh\u00e4lt sich vor, Selbsttests nicht zu akzeptieren.<\/p>\n<p>ZOFAG beh\u00e4lt sich vor, einmal festgelegte Anforderungen an die Testresultate nach freiem Ermessen zu \u00e4ndern, insbesondere um wissenschaftlichen Entwicklungen Rechnung zu tragen.<\/p>\n<p>ZOFAG beh\u00e4lt sich vor, Besucher, die am SARS-CoV-2-Virus oder \u00e4hnliche Viren erkrankt waren und nun geheilt sind, nach freiem Ermessen von der Nachweispflicht nach diesem Artikel zu dispensieren.<\/p>\n<h4>Art. 26 Gew\u00e4hrleistungsausschluss<\/h4>\n<p>Im Zusammenhang mit dem Festival gew\u00e4hrleistet ZOFAG insbesondere nicht:<\/p>\n<ol>\n<li>dass alle angek\u00fcndigten Acts auftreten,<\/li>\n<li>dass angek\u00fcndigte Acts nicht durch andere ersetzt werden,<\/li>\n<li>dass die Acts zu den angek\u00fcndigten Daten und Zeiten auftreten,<\/li>\n<li>dass die Acts in der angek\u00fcndigten Formation auftreten,<\/li>\n<li>dass die Acts eine Darbietung mindestens mittlerer Qualit\u00e4t erbringen,<\/li>\n<li>dass die L\u00e4nge der Darbietung der Acts der angek\u00fcndigten L\u00e4nge entspricht,<\/li>\n<li>dass alle angek\u00fcndigten Verpflegungsst\u00e4nde und sonstigen St\u00e4nde und Attraktionen betrieben werden,<\/li>\n<li>dass die sanit\u00e4re Infrastruktur stets funktioniert und sauber ist,<\/li>\n<li>dass keine Wartezeiten entstehen,<\/li>\n<li>dass uneingeschr\u00e4nkte B\u00fchnensicht besteht,<\/li>\n<li>dass jederzeit Zutritt zu allen musikalischen oder sonstigen Darbietungen m\u00f6glich ist,<\/li>\n<li>dass die Lautst\u00e4rke den beh\u00f6rdlich vorgeschriebenen Umfang zu jedem Zeitpunkt einh\u00e4lt,<\/li>\n<li>dass s\u00e4mtliche Festivalteilnehmer die Hygienevorschriften und Hygieneempfehlungen einhalten,<\/li>\n<li>dass alle Festivalteilnehmer gesund und insbesondere nicht mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 oder \u00e4hnlichen Viren infiziert sind sind,<\/li>\n<li>dass es kein schlechtes Wetter (Regen, Hagel, Schnee, Hitze, Wind etc.) gibt,<\/li>\n<li>dass man vor den Einfl\u00fcssen des schlechten Wetters (siehe oben) gesch\u00fctzt ist,<\/li>\n<li>dass das Festivalgel\u00e4nde stets einfach zu begehen ist (Matsch etc.),<\/li>\n<li>dass ein Parkplatz vorhanden ist.<\/li>\n<\/ol>\n<p>Der Ausschluss der Gew\u00e4hrleistung bedeutet, dass dem Besucher in Bezug auf die von der Gew\u00e4hrleistung ausgeschlossenen Punkte weder ein Minderungs- noch ein Wandelungsrecht zusteht und dass ihm auch keine sonstigen direkten Sch\u00e4den ersetzt werden. Dies gilt auch f\u00fcr direkte Sch\u00e4den, die den weiteren Personen entstehen.<\/p>\n<h4>Art. 27 Keine Parkpl\u00e4tze<\/h4>\n<p>ZOFAG bietet keine Parkpl\u00e4tze an.<br \/>\nDie Zufahrt auf das Festivalgel\u00e4nde mit motorisierten oder nichtmotorisierten Fahrzeugen ist untersagt.<\/p>\n<h4>Art. 28 R\u00fcckerstattungsanspruch bei Absage des Festivals oder einzelner Festivaltage<\/h4>\n<p>Wird das gesamte Festival oder werden ganze Festivaltage aufgrund von schlechtem Wetter, technischer Probleme (Stromversorgungsunterbruch etc.), St\u00f6rung der Verkehrswege, politischen Unruhen, Kriegs- oder Terrorgefahr, Epidemien, Pandemien, sonstigen Krankheitsausbr\u00fcchen, beh\u00f6rdlichen Weisungen oder Empfehlungen oder \u00e4hnlichen F\u00e4llen abgesagt, steht dem Besucher ein R\u00fcckerstattungsrecht im Umfang von 90 % des Entgelts zu.<\/p>\n<p>Ob das gesamte Festival oder einzelne ganze Festivaltage wegen der in Abs. 1 genannten Gr\u00fcnde abgesagt wird, steht im freien Ermessen von ZOFAG. Eine Absage ist insbesondere auch zul\u00e4ssig, wenn kein beh\u00f6rdliches Veranstaltungsverbot besteht.<\/p>\n<p>Hatte der Besucher einen Besuchervertrag abgeschlossen, der die Teilnahme an mehreren Festivaltagen erlaubt, mussten aber nicht alle Festivaltage abgesagt werden, so bezieht sich das R\u00fcckerstattungsrecht im Umfang von 90 % nur auf das Entgelt, das f\u00fcr die abgesagten Tage geleistet wurde. Dieses Entgelt bestimmt sich gem\u00e4ss dem Verh\u00e4ltnis von Gesamttagen und abgesagten Tagen.<\/p>\n<p>Eine Absage liegt vor, wenn das Festivalgel\u00e4nde an einem bestimmten Tag \u00fcberhaupt nicht ge\u00f6ffnet wurde.<\/p>\n<p>Wird das Festival erst w\u00e4hrend eines laufenden Tages abgesagt, besteht kein Anspruch auf R\u00fcckerstattung.<\/p>\n<p>ZOFAG kommuniziert die Absage via E-Mail, \u00fcber seine Website oder vor Ort. Der Besucher akzeptiert, dass Absagen je nach Absagegrund auch bis wenige Minuten vor Festivalbeginn oder sogar danach ausgesprochen werden k\u00f6nnen.<\/p>\n<p>Das R\u00fcckerstattungsrecht geht endg\u00fcltig unter, wenn der Besucher nicht innert 120 Tagen nach dem letzten ordentlicherweise geplanten Festivaltag eine R\u00fcckerstattung bei der Stelle, \u00fcber welche das Ticket bezogen wurde, beantragt.<\/p>\n<h4>Art. 29 Ersatztermin<\/h4>\n<p>Aus denselben Gr\u00fcnden wie die Absage des gesamten Festivals oder einzelner Festivaltage stattfinden darf, k\u00f6nnen das gesamte Festival oder einzelne Festivaltage auch auf einen Ersatztermin verschoben werden. Der Ersatztermin muss innerhalb von 16 Monaten der urspr\u00fcnglich vorgesehenen Daten liegen.<\/p>\n<p>Macht ZOFAG den Ersatztermin nicht mit der Mitteilung der Absage bekannt, kann sich ZOFAG vorbehalten, innert 60 Tagen seit Bekanntmachung der Absage einen Ersatztermin zu nennen.<\/p>\n<p>Die nachtr\u00e4gliche Bekanntgabe des Ersatztermins erfolgt via E-Mail und \u00fcber die Website von ZOFAG.<\/p>\n<p>F\u00fcr den Fall, dass ein Ersatztermin anberaumt wird, stehen dem Besucher keinerlei R\u00fcckerstattungsanspr\u00fcche zu.<\/p>\n<p>Es ist zul\u00e4ssig, eine verschobene Veranstaltung erneut zu verschieben.<\/p>\n<h4>Art. 30 Erkundigungspflicht des Besuchers<\/h4>\n<p>Der Besucher muss sich, bevor er ans Festival anreist, regelm\u00e4ssig dar\u00fcber erkundigen, ob das Festival stattfindet. Er findet die Information dazu auf der Website von ZOFAG oder sie wurde ihm per E-Mail \u00fcbermittelt.<\/p>\n<h4>Art. 31 Wegbedingung der Haftung f\u00fcr weitere Sch\u00e4den<\/h4>\n<p>F\u00fcr weitere Sch\u00e4den des Besuchers (inkl. weiterer Sch\u00e4den weiterer Personen, die mit dem Besucher am Festival teilnehmen), ist die Haftung von ZOFAG im Rahmen des gesetzlich Zul\u00e4ssigen wegbedungen.<\/p>\n<p>F\u00fcr direkte Sch\u00e4den, die auf Umst\u00e4nde zur\u00fcckzuf\u00fchren sind, f\u00fcr die die Gew\u00e4hrleistung ausgeschlossen wurde, gilt Art. 25.<\/p>\n<h4>Art. 32 Wegbedingung der Haftung f\u00fcr Hilfspersonen<\/h4>\n<p>Die Haftung f\u00fcr Hilfspersonen wird im Rahmen des gesetzlich Zul\u00e4ssigen wegbedungen.<\/p>\n<h4>Art. 33 K\u00fcndigungsbestimmungen<\/h4>\n<p>S\u00e4mtliche K\u00fcndigungsbestimmungen dieser AGB gelten auch dann, wenn das das K\u00fcndigungsrecht von ZOFAG ausl\u00f6sende Verhalten anstatt vom Besucher von einer weiteren Person (Art. 14) oder einem Zessionar ausgeht.<\/p>\n<h4>Art. 34 Allf\u00e4llige Widerspr\u00fcche zu den AGB von autorisierten Ticketh\u00e4ndlern<\/h4>\n<p>Erlangten mit dem Abschluss des Besuchervertrags gleichzeitig auch die Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen (AGB) eines autorisierten Ticketh\u00e4ndlers G\u00fcltigkeit, so gehen im Widerspruchsfalls die Bestimmungen der vorliegenden AGB den AGB des autorisierten Ticketh\u00e4ndlers vor.<\/p>\n<h4>Art. 35 Datenschutz<\/h4>\n<p>Die Verwendung der Personendaten ist in der Datenschutzerkl\u00e4rung geregelt. Die Datenschutzerkl\u00e4rung ist integraler und bindender Bestandteil dieser AGB.<\/p>\n<h4>Art. 36 Camping<\/h4>\n<p>Wenn der Besucher bei der Antragstellung auf Abschluss eines Besuchervertrags angegeben hat, den Campingplatz benutzen zu wollen, und ZOFAG dem Besucher diesen Antrag angenommen hat, hat der Besucher gem\u00e4ss den nachfolgenden Konditionen Anspruch darauf, den Campingplatz zu benutzen. Ein Antrag auf Benutzung des Campingplatzes kann zusammen mit einem oder ohne Antrag auf Teilnahme am Festival gestellt werden.<\/p>\n<p>Der Besucher bezahlt ZOFAG f\u00fcr die Benutzung des Campingplatzes ein Entgelt.<\/p>\n<p>Die H\u00f6he des Entgelts bestimmt sich nach dem Antrag auf einen Vertragsabschluss, den der Besucher ZOFAG zugehen l\u00e4sst.<\/p>\n<p>ZOFAG bestimmt, wo sich der Campingplatz befindet.<\/p>\n<p>ZOFAG bestimmt, ab welchem Zeitpunkt das Recht, den Campingplatz zu benutzen, beginnt und endet. Diese Zeitpunkte sind auf www.zurichopenair.ch publiziert.<\/p>\n<p>Die Campingstellen auf dem Campingplatz werden nach dem Grundsatz \u00abfirst come, first served\u00bb vergeben. Ist der Campingplatz voll, ruht das Recht auf dessen Benutzung so lange, bis eine Campingstelle frei wird.<\/p>\n<p>Ruhte das Recht auf Benutzung des Campingplatzes w\u00e4hrend mehr als der H\u00e4lfte der gesamten Festivaldauer, hat der Besucher Anspruch auf R\u00fcckerstattung des Entgelts. Das R\u00fcckerstattungsrecht geht endg\u00fcltig unter, wenn der Besucher nicht innert 120 Tagen nach dem letzten ordentlicherweise geplanten Festivaltag eine R\u00fcckerstattung bei der Stelle, \u00fcber welche das Ticket bezogen wurde, beantragt.<\/p>\n<p>Die Ben\u00fctzung von Wohnmobilen, Wohnwagen etc. ist nicht gestattet.<\/p>\n<p>Um sein Recht auf Benutzung des Campingplatzes geltend zu machen, muss der Besucher ein Campingticket vorweisen.<\/p>\n<p>S\u00e4mtliche Bestimmungen dieser AGB gelten auch f\u00fcr das Recht, den Campingplatz zu benutzen, n\u00f6tigenfalls sinngem\u00e4ss.<\/p>\n<h4>Art. 37 Anpassung der AGB<\/h4>\n<p>Diese AGB k\u00f6nnen durch ZOFAG jederzeit angepasst werden.<\/p>\n<p>Die Anpassung ist dem Besucher per E-Mail anzuzeigen.<\/p>\n<p>Widerspricht der Besucher der \u00dcbernahme der angepassten AGB innert 30 Tagen seit Empfang des E-Mails, so treten f\u00fcr ihn die Anpassungen nicht in Kraft.<\/p>\n<h4>Art. 38 Anwendbares Recht\/Gerichtsstand<\/h4>\n<p>Auf das Rechtsverh\u00e4ltnis zwischen ZOFAG und dem Benutzer ist ausschliesslich materielles Schweizer Recht anwendbar.<\/p>\n<p>F\u00fcr s\u00e4mtliche Streitigkeiten zwischen ZOFAG und dem Benutzer sind die Gerichte am Sitz von ZOFAG ausschliesslich zust\u00e4ndig.<\/p>\n<p>&nbsp;<\/p>\n<p>Z\u00fcrich, 21.06.2021<\/p>\n<p>Diese AGB sind urheber- und lauterkeitsrechtlich gesch\u00fctzt. Die zustimmungslose Verwendung durch Dritte ist untersagt.<\/p>\n","protected":false},"excerpt":{"rendered":"<p>Allgemeine Gesch\u00e4ftsbedingungen Besuchervertrag (ZO Festival AG) Art. 1 Gegenstand Diese Allgemeinen Gesch\u00e4ftsbedingungen regeln das Verh\u00e4ltnis zwischen der \u00abZO Festival AG\u00bb (ZOFAG) mit Sitz in Z\u00fcrich und dem Besucher des von ZOFAG durchgef\u00fchrten Festivals (Besuchervertrag). Als Besucher gilt, wer mit ZOFAG einen Besuchervertrag abgeschlossen hat. 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